Bundesgerichtshof: keine Schönheitsreparaturen bei sog. 
                  starren Fristen
                
                   
                
                  Der Bundesgerichtshof hat 
                  entschieden, dass, je nach Formulierung im Mietvertrag, der 
                  Mieter nicht verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen 
                  durchzuführen.
                
                   
                
                  Dies gilt für alle Verträge, in 
                  denen die Verpflichtung zur Durchführung von 
                  Schönheitsreparaturen in einer sog. Formularklausel geregelt 
                  ist. 
                
                
                   
                
                  Wurde hier festgelegt, dass der 
                  Mieter "ohne wenn und aber" unterschiedliche Teile der Wohnung 
                  nach bestimmten Zeiträumen zu renovieren hat, ist diese 
                  Klausel nicht wirksam. Es wird nämlich nicht berücksichtigt, 
                  dass im Einzelfall die Räumlichkeiten unterschiedlich stark 
                  abgewohnt sein können.
                
                   
                
                  Als wirksam sind jedoch Klauseln 
                  anzusehen, nach denen der Mieter "im allgemeinen" oder 
                  "grundsätzlich" nach gewissen Zeiträumen seiner Verpflichtung 
                  nachgehen muss.
                
                   
                
                   
                
                   
                
                  Varduhn
                
                  Rechtsanwältin
                
                                                                                                                                                                                                                         
                
                
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