BGH hat entschieden: bei Berechnung der Kündigungsfrist ist der Sonnabend einzubeziehen!
 
Der Bundesgerichtshof hat erst kürzlich entschieden, dass bei der Berechnung der Kündigungsfrist für Mietverhältnisse auch der Sonnabend einzubeziehen ist, da es sich um einen Werktag handelt.
 
Ist demnach vertraglich vereinbart, dass die Kündigung bis zum 3. Werktag zu erfolgen hat und fällt beispielsweise der 1. eines Monats auf diesen Tag, so muss die Kündigung bis zum darauf folgenden Dienstag als 3. Werktag eingegangen sein.
 
Nicht entschieden wurde hingegen der Fall, dass der Sonnabend der 3. Werktag ist. Somit bleibt fraglich, ob bis zu diesem Tage eine Kündigung zugegangen sein muss.
 
 

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